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Verfall von Zeitausgleich - Mehrstunden, Überstunden

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2006, A 86infas 2006, 203 Heft 6 v. 1.11.2006

Die Bestimmung im Kollektivvertrag (KV), dass der Zeitausgleich binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden muss, widrigenfalls der Anspruch erlischt, kann nicht als unzumutbar angesehen werden. Sie kann jedoch nicht auf Mehrstunden angewendet werden.

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