Der Arbeitnehmer war durch mehr als drei Jahre bis zum 31. 10. 2002 bei der Arbeitgeberin als Versicherungsangestellter im Außendienst beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung. Seit 1. 11. 2002 ist der Arbeitnehmer als selbständiger Versicherungsmakler berufstätig. Auf das Dienstverhältnis fand der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) Anwendung. § 6 dieses Kollektivvertrages (KV) "Provisionszahlung nach Auflösung des Dienstverhältnisses" lautet auszugsweise: