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Altersteilzeit - zulässige Beschränkung des Lohnausgleichs bis zur Höchstbeitragsgrundlage in DO.B

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2006, A 44infas 2006, 113 Heft 3 v. 1.5.2006

Die Arbeitnehmerin befand sich auf eigenen Wunsch seit 1. 3. 2002 in Altersteilzeit, wobei ihre Wochenarbeitszeit (ursprünglich 36 Stunden) zunächst um 40% auf 21,6 Stunden, ab 1. 12. 2002 um 60% auf 14,4 Stunden reduziert wurde. Die Arbeitgeberin anerkannte zwar den grundsätzlichen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Lohnausgleich in Höhe von 50% der Differenz zwischen dem früheren und dem Altersteilzeitgehalt, zahlte jedoch neben dem reduzierten Gehalt nur die Differenz zwischen diesem Teilzeitentgelt und der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) aus.

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