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Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Ausgleichszulage

SozialrechtEntscheidungeninfas 2006, S 18infas 2006, 80 Heft 2 v. 1.3.2006

Ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann gemäß § 69 AVG (ua) wieder aufgenommen werden, wenn der Bescheid erschlichen wurde. Diese Erschleichung muss bewiesen werden. Die Behörde muss darlegen, dass bei Beantragung der Ausgleichszulage (Ausfüllen eines Formblattes) Einkünfte vorsätzlich verschwiegen wurden. Dass eine entscheidungsrelevante Tatsache (Wohnrecht) ursprünglich verschwiegen, und erst nach neuerlichen Erhebungen bekannt gegeben wurde, ist keine hinreichende Begründung für das Erschleichen der Ausgleichszulage.

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