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Beiträge zur Cagnotte - Verfallsfrist

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2005, A 66infas 2005, 157 Heft 6 v. 1.11.2005

Ein 1952 geborener Arbeitnehmer war ab 1973 bei der C AG (in der Folge immer: AG) als Croupier beschäftigt. Während des Arbeitsverhältnisses kam es öfter zu Problemen wegen mangelnder Dienstauffassung des Arbeitnehmers, wie zB Zuspätkommen, mangelnde Dienstleistungsbereitschaft und Alkoholgenuss. In einem Gespräch zwischen dem Arbeitnehmer und dem örtlichen Direktor des Arbeitgebers in Salzburg im Juni 1999, bei dem auch der Betriebsratsvorsitzende des Angestelltenbetriebsrats anwesend war, äußerte der Arbeitnehmer den Wunsch, aus dem Unternehmen auszuscheiden. Ein Anbot des Betriebsratsvorsitzenden, dem Arbeitnehmer bezüglich Abfertigung, Urlaub und Zeitguthaben Hilfestellung zu leisten, lehnte der Arbeitnehmer ab. Der örtliche Direktor veranlasste ein Gespräch des Arbeitnehmers mit dem Personalchef des Arbeitgebers am 25. 6. 1999 in Wien. Während dieses Gesprächs, bei dem der Arbeitnehmer auf den Personalchef einen klaren und vernünftigen Eindruck machte, ersuchte der Arbeitnehmer um einvernehmliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. 12. 1999. Dieses Anbot wurde mit Schreiben des Arbeitnehmers vom 25. 6. 1999 festgehalten und mit Schreiben des Arbeitgebers vom 19. 7. 1999 angenommen. Im Anbotschreiben des Arbeitnehmers ist erwähnt, dass aufgrund der sofortigen Dienstfreistellung sämtliche Ansprüche wie Urlaub und Gutstunden abgegolten sind. Im Annahmeschreiben des Arbeitgebers ist festgehalten, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind.

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