Gem § 5 der RL ist nach einer Prüfung im Einzelfall bei Vorliegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit eine Befreiung zu bewilligen. Gem § 31 Abs 5 Z 16 ASVG sind die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen. Dies kann auch ohne Vorliegen einer Krankheit, die eine umfangreiche medikamentöse Behandlung (und damit Belastung durch Rezeptgebühren) notwendig macht, gegeben sein.