Im vorliegenden Fall geht es um ein von der Sicherheitsdirektion für das Land Vorarlberg verhängtes unbefristetes Aufenthaltsverbot in Österreich über einen türkischen Staatsangehörigen. Folgender Sachverhalt war zu beurteilen: Der im Jahr 1948 geborene Kl, Herr D, lebt seit ungefähr 27 Jahren in Österreich und war hier jahrelang ordnungsgemäß beschäftigt. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern. 1975/76 erhielt seine Familie die Genehmigung, zu ihm nach Österreich zu ziehen. Wegen der Begehung einer schweren Straftat wurde er 1998 verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die er vollständig verbüßte. Der streitige Ausweisungsbescheid ist auf diese strafrechtliche Verurteilung gestützt. Gem § 36 des österr Fremdengesetzes ist die Voraussetzung für ein Aufenthaltsverbot erfüllt, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist. Da der Beschwerde von Herrn D gegen das unbefristete Aufenthaltsverbot keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, musste er Österreich verlassen.