Im vorliegenden Fall wurde an den EuGH die Frage herangetragen, ob Art 141 EG und die RL 76/207 (Gleichbehandlungs-RL) einer Bestimmung entgegenstehen, die Arbeitnehmerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, als Anreiz für ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen Vorteil gewährt, der darin besteht, dass die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Beträge zum halben Steuersatz besteuert werden. Der EuGH führt dazu aus, dass der fragliche Vorteil, eine Steuervergünstigung, nicht vom Arbeitgeber gewährt wird und deshalb nicht unter Art 141 EG fällt. Hingegen stellt die Steuervergünstigung eine Entlassungsbedingung gem § 5 Abs 1 der RL 76/207 dar und fällt somit in deren Anwendungsbereich. Die unterschiedliche Behandlung, so der EuGH, stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die gegen die RL 76/207/EWG verstößt.