Der Arbeitnehmer war vom 27. 8. 2002 bis 31. 5. 2003 beim Arbeitgeber als Maschinenbauer beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis kam der KV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAKÜ) zur Anwendung. Der Arbeitnehmer wurde während der gesamten Beschäftigungsdauer einem Unternehmen überlassen, auf dessen Dienstverträge mit seinem Stammpersonal der KV für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie (KV Metallindustrie) anzuwenden ist. Für die Monate August bis Dezember 2002 erhielt der Arbeitnehmer insgesamt ein Entgelt, das das Mindestentgelt nach beiden Kollektivverträgen um mehr als 300 € überstieg. Ab 1. 1. 2003 betrug sein Stundenlohn 9,88 € brutto; somit der Monatslohn 1650 € brutto zuzüglich Zulagen.