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Kein Werkvertrag als Koch/Kellner

SozialrechtEntscheidungeninfas 2005, S 20infas 2005, 85 Heft 3 v. 1.5.2005

Mit einer als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarung wurde die Tätigkeit als Koch bzw Kellner festgelegt. Die Tätigkeit sei so einzuteilen, dass ein klagloser Ablauf des Gastgewerbebetriebes gewährleistet ist. Unter Bedachtnahme auf dieses Erfordernis sei eine freie Zeiteinteilung möglich, es dürfe jedoch keine Beeinträchtigung des Mittags- und Abendgeschäfts eintreten. Eine Vertretung durch geeignete Personen ist möglich. Dazu hat der VwGH erwogen: Worin das zu erstellende "Werk" bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um typische Dienstleistungen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wird, ist nicht primär der Vertrag maßgeblich, sondern es sind die "wahren Verhältnisse" entscheidend. Es ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, ob die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten weitgehend ausgeschaltet ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Beschäftigte auf Grund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Richten sich sowohl die Arbeitszeit als auch der Arbeitsort nach den Bedürfnissen des Dienstgebers, liegt persönliche Abhängigkeit vor. Eine Vertretungsmöglichkeit für den Fall der Krankheit oder Verhinderung schließt die persönliche Arbeitspflicht nicht aus. Zusammenfassend betrachtet ergibt sich somit eine Versicherungspflicht als Dienstnehmer gem § 4 Abs 2 ASVG.

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