Die Arbeitnehmer waren bei der Arbeitgeberin beschäftigt, seit 1. 1. 1975 unkündbar gestellt und bezogen ab 1. 1. 1989 ein Überstundenpauschale auf der Basis von 10 Überstunden pro Monat. Auf ihr Arbeitsverhältnis ist die Betriebsvereinbarung der Arbeitgeberin vom 20. 12. 1993 zum Kollektivvertrag für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken anzuwenden, die in § 16/1 unter dem Titel Ruhe- und Versorgungsgenüsse ua folgende Bestimmungen enthält: