Eine in Österreich wohnhafte Person schloss mit einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland am 11. Juli 1996 einen schriftlichen Handelsvertretervertrag ab. Nach diesem sollte der Vertragnehmer in Österreich (in der Folge auch in Ungarn) für die Vertraggeberin Kunden akquirieren und betreuen. Er war nur mit der Vermittlung, nicht jedoch mit dem Abschluss von Kaufverträgen über Produkte der Gesellschaft beauftragt. Im schriftlichen Vertrag (§ 16 Z 5) war als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ausdrücklich der Sitz der Gesellschaft in Köln vereinbart.