Der Arbeitnehmer war seit 8. 1. 2001 beim Arbeitgeber beschäftigt, der das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (eingeschränkt auf Kraftfahrer im Güterbeförderungsgewerbe) ausübt. Der Arbeitgeber überließ den Arbeitnehmer auf Grund eines mit dieser geschlossenen Überlassungsvertrages einer GmbH (in der Folge: Beschäftiger). Der Arbeitnehmer wurde angewiesen, beim Beschäftiger als Kraftfahrer zu arbeiten.