Die Arbeitnehmerin war ab 1. 3. 1993 bei der A GmbH beschäftigt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. 12. 2002 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Ausgleichsverfahren eröffnet. Erstmals wurde der Arbeitnehmerin das Entgelt für Jänner 2003 teilweise vorenthalten. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. 2. 2003 wurde das Ausgleichsverfahren eingestellt und der Anschlusskonkurs eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. 3. 2003 wurde die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens angeordnet. Die Arbeitnehmerin beendete über Aufforderung des Masseverwalters ihr Arbeitsverhältnis am 7. 3. 2003 durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO.