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Begriff Ende der Arbeitswoche

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2005, A 19infas 2005, 19 Heft 2 v. 1.3.2005

Der Arbeitnehmer war seit 4. 5. 2000 als Fensterbauer und Maurer bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Er wurde am 18. 4. 2003 gekündigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs anzuwenden. Nach dessen § 16 Z 3 lit a kann das Arbeitsverhältnis ua nach einjähriger Beschäftigungsdauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende einer Arbeitswoche aufgelöst werden. Im Betrieb der Arbeitgeberin wurde jeweils am Montag mit der Arbeit begonnen. Es gab sodann die "kurze Woche", in der die Arbeit am Donnerstag um 17.00 Uhr endete oder die "lange Woche", in der bis Freitag 17.00 Uhr gearbeitet wurde. Im Betrieb wurde im Halbjahr durchschnittlich zweimal auch am Samstag gearbeitet, niemals jedoch am Sonntag. Verstünde man unter "Ende einer Arbeitswoche" den Sonntag, wäre der Arbeitnehmer zum 4. 5. 2003 gekündigt worden und sein Arbeitsverhältnis hätte insgesamt drei Jahre und einen Tag gedauert. Legte man als dem Kollektivvertrag entsprechenden Kündigungstermin den Freitag zugrunde, wäre das Arbeitsverhältnis mit 2. 5. 2003 beendet gewesen, somit vor Erreichen der dreijährigen Dauer.

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