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Rechtsunwirksame Kündigung und nochmaliger Kündigungsausspruch - Anfechtungsfrist

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2005, A 12infas 2005, 10 Heft 2 v. 1.3.2005

Der bei der Arbeitgeberin als Angestellter beschäftigte Arbeitnehmer wurde mit Schreiben vom 30. 6. 2003 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15. 8. 2003 gekündigt. Mit seiner am 7. 7. 2003 beim Erstgericht überreichten Klage focht er die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an und beantragte, sie als rechtsunwirksam zu erklären. Ein dem Arbeitnehmer am 1. 8. 2003 von der Arbeitgeberin übergebenes Schreiben vom selben Tag hat folgenden Inhalt: "Sehr geehrter Herr B! Obwohl wir der Ansicht sind, dass die am 30. 6. 2003 ausgesprochene Kündigung rechtswirksam war, sprechen wir hiemit - nur um für den Fall der Unrichtigkeit unserer Rechtsansicht abgesichert zu sein - nochmals die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen Kündigungstermin aus. […]" Mit einem am 14. 8. 2003 zur Post gegebenen vorbereitenden Schriftsatz dehnte der Arbeitnehmer sein Anfechtungsbegehren aus, sodass es nun auch die Rechtsunwirksamerklärung der Kündigung vom 1. 8. 2003 umfasste. Die Arbeitgeberin anerkannte die Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 45a AMFG. Dem (neuen) Begehren auf Unwirksamerklärung der Kündigung vom 1. 8. 2003 hielt sie ua entgegen, dass der Arbeitnehmer die einwöchige Anfechtungsfrist versäumt habe. Die Kündigung des Arbeitnehmers und weiterer vier Dienstnehmer sei aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen unumgänglich gewesen und nicht sozialwidrig. In einem "Parallelverfahren" anerkannte die Arbeitgeberin das Begehren des Arbeitnehmers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 15. 8. 2003 hinaus aufrecht fortbestanden habe.

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