Die Gesellschaft, für die der Kläger seit dem 1. 1. 1982 tätig war, wurde mit Wirkung zum 1. 6. 1998 mit Roche verschmolzen. Zum Zweck dieser Verschmelzung und um die negativen Folgen der geplanten Maßnahmen zur Umstrukturierung des Unternehmens im Rahmen dieser Verschmelzung für die Arbeitnehmer zu mildern, wurde zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat der Sozialplan vom 26. 2. 1998 beschlossen.