Der Arbeitnehmer war vom 30. 3. 1992 bis 31. 8. 2002 bei der späteren Gemeinschuldnerin als Arbeiter beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch einen vom Arbeitnehmer am 31. 8. 2002 erklärten vorzeitigen Austritt, der ausschließlich auf § 25 KO gestützt wurde.