Ein Arbeitnehmer begehrte unter Berufung auf § 2a Abs 1 GlBG Schadenersatz in der Höhe von 1.996 € s.A. (zwei Monatsgehälter auf Basis einer 30-Stunden-Woche nach Beschäftigungsgruppe II des Kollektivvertrags für Handelsangestellte zuzüglich einer Urlaubsersatzleistung von 175,08 €), weil seine Bewerbung als Teilzeitkraft von der Arbeitgeberin ohne sachliche Rechtfertigung nur aufgrund seines Geschlechts abgelehnt worden sei. Er habe sich im Frühjahr 2001 aufgrund einer Stellenausschreibung bei der Arbeitgeberin mittels E-Mail um eine Teilzeitstelle beworben. Die Stellenausschreibung habe keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass für eine Bewerbung Verkaufserfahrung erforderlich sei. Am 4. 4. 2001 habe der Arbeitnehmer eine schriftliche Absage mit der Begründung erhalten, dass kein seinen Vorstellungen entsprechender Posten zu vergeben sei und im Übrigen bei der Arbeitgeberin die für die Einstellung männlicher Mitarbeiter erforderlichen Sanitäreinrichtungen fehlten.