Die Ausübung des dem Angestellten nach § 20 Abs 4 AngG zustehenden Kündigungsrechts darf nicht solche Nachteile zur Folge haben, die für den Angestellten unzumutbar sind. Dieser Grundsatz äußert sich darin, dass dem Arbeitnehmer im Fall der Ausübung des Kündigungsrechts nicht finanzielle Opfer in einem Ausmaß auferlegt werden dürfen, dass sie die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigen.