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Einstufung - Lehrlingsausbilder mit Unterrichtstätigkeit und administrativen Arbeiten

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 76infas 2004, 154 Heft 6 v. 1.11.2004

Der Arbeitnehmer, der die vierjährige Fachschule für Elektrotechnik und Leistungselektronik (ohne Matura) absolviert hat, war bei der Arbeitgeberin als Betriebselektriker beschäftigt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war er für die gesamte Lehrlingsausbildung der Arbeitgeberin zuständig, wobei er auch die damit verbundenen administrativen Arbeiten verrichtete. Die Arbeitgeberin verfügt über eine eigene Lehrlingsausbildungsstätte mit Platz für acht Lehrplätze. Der Arbeitnehmer war sowohl am dreistufigen Aufnahmeverfahren (Schnupperlehrzeit, Gespräch, Prüfung) als auch an der Ausbildung der Lehrlinge aktiv beteiligt. Bei der Aufnahme oblag ihm die Vorselektion der 30 bis 50 Interessenten, mit denen er die Schnupperlehre und die Prüfung durchführte. Auf dieser Grundlage präsentierte er dem Werksleiter, dem die Letztentscheidung oblag, ca 20 Bewerber. Die Arbeitgeberin stellte jährlich 6 oder 7 Lehrlinge ein; durchschnittlich sind bei ihr 22 bis 24 Lehrlinge tätig. Zur Erledigung seiner mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufgaben stand dem Arbeitnehmer ein Büro zur Verfügung; der notwendige Briefverkehr wurde teils über Diktat des Arbeitnehmers, teilweise nach seinen Instruktionen erledigt. Der Arbeitnehmer erstellte in jedem Jahr auf Grund der Vorgaben des Werksleiters einen Lehrplan. Das von ihm entwickelte Lehrkonzept diente dem Zweck, der Arbeitgeberin künftig gut ausgebildete Mitarbeiter zu verschaffen. In der Zeit der Grundausbildung veranstaltete der Arbeitnehmer Vorlesungen, die sich am Stoff der Berufsschule orientierten. Er konzipierte auch wöchentliche Hausaufgaben und korrigierte die Arbeiten der Schüler. Dazu kamen von ihm zusammengestellte Tests in einzelnen Fächern - etwa in technischer Mathematik - die die Lehrlinge in der Grundausbildungszeit ein- bis zweimal zu absolvieren hatten. Der Kontakt zwischen der Arbeitgeberin und der Berufsschule erfolgte ausschließlich durch den Arbeitnehmer. In der Grundausbildung fertigte jeder Lehrling gemeinsam mit dem Arbeitnehmer rund zwanzig Werkstücke an, wobei der Arbeitnehmer auch manuell tätig wurde. Die Werkstücke wurden nicht betrieblich verwendet. Die theoretische Ausbildung fand - abgesehen von der Berufsschulzeit - in einem eigenen Hörsaal der Arbeitgeberin in der Dauer von etwa zwei Stunden täglich statt und kam sowohl den Schnupperlehrlingen als auch den anderen Lehrlingen zugute. Sie umfasste technische Mathematik, wie etwa das gemeinsame Berechnen von Blechen, darstellende Geometrie, Übungen in der Normschrift, Konzipieren von Schaltplänen, Materialkunde und die Vermittlung gesetzlicher Vorschriften. Der Arbeitnehmer hatte auf der Basis der vom Werksleiter vorgegebenen Rahmenbedingungen die Oberaufsicht über alle Lehrlinge und war deren erster Ansprechpartner. Ihm oblag die betriebsinterne Zeiteinteilung und die Koordination der gesamten Lehrlingsstationen. Während der sechsmonatigen Lehrlingsausbildungszeit verrichtete der Arbeitnehmer auch zusätzliche Arbeiten (zB Brandmelderwartung oder Staplerfahren) auf der Basis von Überstunden oder Zeitausgleich. In der ausbildungsfreien Zeit wurde er mit Wartungs- und Reparaturarbeiten oder mit der Prüfmittelüberwachung beschäftigt. Im Sommer wurde er auch aushilfsweise in der Produktion eingeteilt. Insgesamt war er mit etwas weniger als 70% seiner jährlichen Arbeitszeit mit der Lehrlingsausbildung beschäftigt.

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