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Neue kollektivvertragliche Verfallsfrist - Anwendung auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 71infas 2004, 149 Heft 6 v. 1.11.2004

Die Streitteile hatten 22 Jahre lang in Lebensgemeinschaft gelebt. Im Oktober 2000 zog die Arbeitnehmerin aus dem gemeinsamen Haus aus. 1995 hatte sich der Arbeitgeber mit einem Lebensmittelmarkt selbständig gemacht. Die Arbeitnehmerin war dann vom 2. 2. 1995 bis 31. 12. 2000 als kaufmännische Angestellte beschäftigt gewesen und hatte zuletzt ein monatliches Gehalt von brutto 19.548 S (für eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden) 14x jährlich bezogen. Das Arbeitsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben anzuwenden. Schon im Oktober 2000 hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin ein als "Vereinbarung" betiteltes, mit 31. 12. 2000 datiertes Schriftstück zur Unterfertigung übergeben, welches folgenden Wortlaut aufwies: "Betrifft Frau P Angelika. Zwischen dem im Betreff angeführten Dienstnehmer und der Firma W (Lebensmittelhandel) wird vereinbart, das bestehende Dienstverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen per 31. 12. 2000 zu beenden. 2. Der Abfertigungsanspruch wird nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Handelsangestellte ausbezahlt. 3. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das gesamte Urlaubsguthaben als verbraucht und abgegolten gilt. 4. Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis zwischen Frau Angelika P und Herrn Josef W beglichen und abgegolten." Beide Streitteile unterfertigten dieses Schriftstück noch vor dem 31. 12. 2000.

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