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Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen

EuroparechtEntscheidungeninfas 2004, E 10infas 2004, 111 Heft 5 v. 1.9.2004

Die Klägerin steht als beamtete teilzeitbeschäftigte Studienrätin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte unterrichten dort 24,5 Stunden pro Woche, was - bei einem Durchschnitt von vier Wochen pro Monat - 98 Stunden im Monat entspricht, während die Klägerin 15 Stunden pro Woche - dh 60 Stunden im Monat - unterrichtet.

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