Die Klägerin steht als beamtete teilzeitbeschäftigte Studienrätin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte unterrichten dort 24,5 Stunden pro Woche, was - bei einem Durchschnitt von vier Wochen pro Monat - 98 Stunden im Monat entspricht, während die Klägerin 15 Stunden pro Woche - dh 60 Stunden im Monat - unterrichtet.