Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, der Gewerkschaftsbund, stellte beim OGH einen Antrag auf Feststellung, dass der erste Karenzurlaub von Arbeitnehmern in einem Dienstverhältnis bei der Bemessung der Höhe der Abfertigung auf die Dauer dieses Dienstverhältnisses gleich dem Präsenz- oder Zivildienst in einem zeitlichen Ausmaß von acht Monaten angerechnet wird.