Einer Arbeitslosen wurde Notstandshilfe mangels Notlage nicht zuerkannt. In ihrer Berufung führte sie ua aus, dass bei der Anrechnung des Partnereinkommens ein Freibetrag für ihren zwanzigjährigen Sohn zu berücksichtigen sei. Dieser wohne im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern, leiste zur Zeit Zivildienst und seine Einkünfte daraus reichten nicht aus, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken. Die Eltern trügen einen wesentlichen Teil des Unterhaltes. Die Berufungsbehörde lehnte die Freigrenzengewährung für den Sohn ab, da Bezüge eines Wehrpflichtigen unter den Einkommensbegriff fallen und sein daraus erzieltes Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liege.