Das Rekursgericht hat die Frage eines Verstoßes des Betriebsrates gegen § 1330 Abs 2 ABGB zutreffend bejaht. Diesbezüglich reicht es daher aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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Das Rekursgericht hat die Frage eines Verstoßes des Betriebsrates gegen § 1330 Abs 2 ABGB zutreffend bejaht. Diesbezüglich reicht es daher aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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