KSchG: § 6 Abs 1 Z 5
Im Teilanwendungsbereich des MRG verstößt folgende Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG:
"Der Hauptmietzins von 1.483,94 EUR ist wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte VPI 2010 oder der an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Mietbeginns (Juni 2013) verlautbarte Indexzahl, bei späteren Änderungen jene Indexzahl, die Grundlage für die (jeweils) letzte Änderung war.

