WGG: § 7, § 10a, § 15g, § 15h, § 15i, § 20
B-VG: Art 11
Aus der Kompetenzgrundlage des WGG in Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG folgt, dass die Tätigkeit von gemeinnützigen Bauvereinigungen nach dem WGG grundsätzlich darauf ausgerichtet zu sein hat, dass die Mieter oder Eigentümer der von einer GBV errichteten und verwalteten Klein- und Mittelwohnungen ihren Wohnbedarf decken. Bei der Ausgestaltung der auf Grundlage dieses Kompetenztatbestandes erlassenen Regelungen des WGG, insb auch über den Tätigkeitsbereich von gemeinnützigen Bauvereinigungen, kommt dem Gesetzgeber aber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Diesen Gestaltungsspielraum hat er mit § 10a Abs 1 lit dWGG iVm § 7 Abs 3 Z 6 WGG und § 7 Abs 4 WGG bei einer Auslegung, dass auch in Bezug auf § 7 Abs 3 Z 6 WGG die Veräußerung von Wohnungen nur an selbstnutzende Käufer und nicht die Möglichkeit im steuerbegünstigten Nebengeschäftskreis des Verkaufs leerstehender Wohnungen an Nicht-Selbstnutzer (hier Verkauf von Dienstwohnungen) vorgesehen ist, nicht überschritten.

