BauKG: §§ 3, 5
ABGB: §§ 1299, 1311, 1313a
Der Baustellenkoordinator hat zur Erfüllung der ihn nach § 5 Abs 2 BauKG treffenden Überwachungspflicht ua ein Augenmerk auf den sicheren Zustand der Verkehrswege und dabei besonders auf die allgegenwärtige Gefahr eines Absturzes von Arbeitnehmern zu legen. Um seiner Überwachungspflicht ausreichend nachzukommen, hat er den für den Sicherheitsmangel Verantwortlichen bzw, falls das nichts nützen sollte, den Arbeitgeber selbst auf den Missstand hinzuweisen und ihn zur Beseitigung anzuhalten. Die in § 5 Abs 4 BauKG normierte Pflicht, die Beseitigung festgestellter Missstände zu verlangen, kann nicht auf bloße Zufallsbefunde reduziert werden. Zwar ist im Allgemeinen die ständige Anwesenheit des Baustellenkoordinators auf der Baustelle nicht erforderlich, es müssen die Intervalle der Baustellenbesuche aber - je nach Beschaffenheit der Baustelle und nach Art und Intensität der Tätigkeiten - eine effektive Gefahrenverhütung ermöglichen, um Maßnahmen bei Veränderungen auf der Baustelle und bei Baustelleneinrichtungen sicherzustellen zu können. Reagiert der Baustellenkoordinator binnen 14 Tagen nicht auf ihm erkennbare, unzureichende Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden, haftet er.