vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Der Baustellenkoordinator muss eine effektive Gefahrenverhütung gewährleisten

RechtsprechungSchadenersatzrechtBearbeiter: Christopher FinkImmoZak 2022/18ImmoZak 2022, 41 Heft 2 v. 3.6.2022

BauKG: §§ 3, 5

ABGB: §§ 1299, 1311, 1313a

Der Baustellenkoordinator hat zur Erfüllung der ihn nach § 5 Abs 2 BauKG treffenden Überwachungspflicht ua ein Augenmerk auf den sicheren Zustand der Verkehrswege und dabei besonders auf die allgegenwärtige Gefahr eines Absturzes von Arbeitnehmern zu legen. Um seiner Überwachungspflicht ausreichend nachzukommen, hat er den für den Sicherheitsmangel Verantwortlichen bzw, falls das nichts nützen sollte, den Arbeitgeber selbst auf den Missstand hinzuweisen und ihn zur Beseitigung anzuhalten. Die in § 5 Abs 4 BauKG normierte Pflicht, die Beseitigung festgestellter Missstände zu verlangen, kann nicht auf bloße Zufallsbefunde reduziert werden. Zwar ist im Allgemeinen die ständige Anwesenheit des Baustellenkoordinators auf der Baustelle nicht erforderlich, es müssen die Intervalle der Baustellenbesuche aber - je nach Beschaffenheit der Baustelle und nach Art und Intensität der Tätigkeiten - eine effektive Gefahrenverhütung ermöglichen, um Maßnahmen bei Veränderungen auf der Baustelle und bei Baustelleneinrichtungen sicherzustellen zu können. Reagiert der Baustellenkoordinator binnen 14 Tagen nicht auf ihm erkennbare, unzureichende Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden, haftet er.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte