BTVG: § 13 Abs 2
ABGB: §§ 861, 1002
Ein Ziviltechniker wurde iSd § 13 Abs 2 BTVG "beigezogen", wenn er im Rahmen seiner Berufsausübung Bestätigungen erteilt, die dazu bestimmt sind, dem Treuhänder als Grundlage für die Feststellung des für die Fälligkeit der Zahlungen nach einem Ratenplan gem § 10 BTVG erforderlichen Baufortschritts zu dienen. Die Haftung des Sachverständigen nach § 13 Abs 2 BTVG ist eine gesetzlich determinierte Haftung. Sie bezieht sich auf die Sicherung des Erfüllungsanspruchs des Erwerbers gegen den Bauträger in der Bauphase. Die Entscheidung, ob eine Bauphase tatsächlich fertiggestellt ist, obliegt nach § 13 BTVG dem Treuhänder, für den die Bestätigung des Ziviltechnikers als fachkundige Beurteilungsgrundlage dient.