Das FAGG ist auf gewisse Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmer und Verbraucher anzuwenden. Die Auslegung des Unternehmerbegriffes zu bewältigen und in weiterer Folge - bei Anwendbarkeit des FAGG - die nach dem FAGG gebotenen Informationen auf die richtige Art und Weise zur Verfügung zu stellen, ist diffizil: Der EuGH bringt nun Klarheit.