Immer wieder stellt sich die Frage, wie im Rahmen eines Heimbetriebs erbrachte Leistungen wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlich einzuordnen sind.1 Schinnagl 2 vertritt dazu den Standpunkt, dass solche Leistungen unter § 7 Abs 1 und 2 WGG zu subsumieren und damit zugleich als Hauptgeschäft einer GBV zu qualifizieren seien. Diese in der Lit nicht unumstrittene These wird im folgenden Beitrag näher beleuchtet.