ABGB: §§ 918, 921, 934, 935, 1268
Für Pauschalpreisvereinbarungen ist charakteristisch, dass die einzelnen preisbildenden Faktoren nicht offengelegt
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ABGB: §§ 918, 921, 934, 935, 1268
Für Pauschalpreisvereinbarungen ist charakteristisch, dass die einzelnen preisbildenden Faktoren nicht offengelegt
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