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"Umwidmungspflichtiges" Büro statt Wohnung kein zweckgleichwertiges Geschäft

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/63immolex-LS 2024, 241 Heft 7 und 8 v. 22.7.2024

Der Provisionsanspruch des Maklers setzt das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts durch seine vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit oder zumindest eines dem vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäft nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertigen Geschäfts durch seine Tätigkeit voraus. Auch eine (noch so) verdienstliche Tätigkeit des Maklers begründet also keinen Provisionsanspruch, wenn sie nicht zum Abschluss des vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäfts oder zumindest eines ihm "zweckgleichwertigen" Geschäfts führt. Im zweiten Fall kommt es allein auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck an. Vermittelt die Maklerin der Kaufinteressentin jedenfalls nicht wie im Maklervertrag vereinbart - eine Wohnung, sondern ein als Büro gewidmetes WE-Objekt, ist sie daher nicht "vertragsgemäß" tätig geworden (§ 6 Abs 1 MaklerG). Auch von einer "Zweckgleichwertigkeit" (§ 6 Abs 3 MaklerG) kann keine Rede sein, wenn das Büro zumindest erst nach einer erfolgreichen Umwidmung (§ 16 Abs 2 WEG) und einer Baubewilligung (§ 60 Abs 1 lit c Wiener Bauordnung) als Wohnung genutzt werden könnte; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maklerin nicht vorbringt und beweist, dass diese beide Voraussetzungen so schnell und unproblematisch erfüllt werden können, dass das von ihr vermittelte Geschäft als dem vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäft zweckgleichwertig anzusehen wäre.

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