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Nichtbenützung wegen unzumutbaren Belästigungen

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/48immolex-LS 2024, 200 Heft 6 v. 7.6.2024

Ist der Mieter wegen der Unbenützbarkeit der Wohnung genötigt, sein Wohnbedürfnis bis zu deren Beseitigung anderswo zu befriedigen, liegt kein in seiner Sphäre liegender Umstand vor, der den Vermieter zur Kündigung wegen Nichtbenützung berechtigen würde. Es ist dabei nicht erforderlich, dass diese Unbenützbarkeit auf ein vertragswidriges Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist. Einem Mieter, der durch eine von ihm nicht zu vertretende Unbrauchbarkeit des Bestandsgegenstands veranlasst wurde, sich eine andere Unterkunft anzuschaffen, kann das dringende Wohnbedürfnis am bisherigen Objekt nicht abgesprochen werden. In solchen Fällen ist eine Rückkehrabsicht des Mieters zu vermuten. War das Haustor aufgrund des defekten Schlosses Tag und Nacht offen, hielten sich häufig fremde Personen im Haus auf, darunter Schüler einer in der Nähe liegenden Schule, unterstandslose Personen und Drogenabhängige, die im Stiegenhaus Alkohol tranken, rauchten und lärmten, dies auch in der Nacht, wobei ein Klopfen an der Wohnungstür der Bekl Angst auslöste, wurde bei deren Nachbarn in deren Abwesenheit versucht, in die Wohnungen einzubrechen, weshalb die Bekl auch Angst hatte, in der Nacht das Gang-WC zu benutzen, und gibt es in der Wohnung zudem keine funktionierende Heizung, weil das Gas im Haus abgedreht wurde, um eine undichte Gasleitung zu erneuern, und plant die Bekl, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten wieder in die aufgekündigte Wohnung einzuziehen, liegt in der Verneinung der Nichtbenützung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG keine Fehlbeurteilung.

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