Grundsätzlich kann im Räumungsstreit nach erfolgter Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG nur eine Aufrechnung mit einer erst nach dem Teilurteil über den Mietzinsrückstand entstandenen Gegenforderung zur Schuldtilgung führen.
3 Ob 239/23b
Abstract aus immolex-LS bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.