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Irrelevanz der Änderung baurechtlicher Vorschriften bei Erlassung einer Benützungsregelung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/33immolex-LS 2024, 120 Heft 4 v. 9.4.2024

Wurde für das für die Benützungsregelung zu beurteilende Wohnhaus (mit Dachgeschoß) eine rechtskräftige Benützungsbewilligung (hier aus dem Jahr 1965) erteilt, führt dies selbst dann, wenn sich die damals geltenden baurechtlichen Bestimmungen in der Zwischenzeit geändert haben sollten und das Haus den aktuellen Bauvorschriften nicht mehr entspräche, nicht zum Wegfall der erteilten Benützungsbewilligung. Im Übrigen wird durch die bloße Zuweisung des ausschließlichen Nutzungsrechts am Dachgeschoß im Rahmen des § 835 ABGB die Verwendungsart der Räumlichkeiten (die hier jahrzehntelang zu Wohnzwecken genutzt wurden) nicht geändert. Anders als in den E 5 Ob 87/07s und 5 Ob 83/12k, in denen ausgesprochen wurde, dass sich eine gerichtliche Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG, mit der neue Parkplätze geschaffen werden, an den geltenden baurechtlichen Bestimmungen zu orientieren hat, wird mit der erstgerichtlichen Benützungsregelung keine neue Wohnung im Dachgeschoß geschaffen, so dass baurechtliche Überlegungen der erlassenen Benützungsregelung nicht entgegenstehen.

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