Gem § 58g Abs 1 WEG sind § 16 Abs 2 bis 8 mit 1. 1. 2022 in Kraft getreten. Nach § 58g Abs 3 WEG 2002 ist § 16 Abs 8 idF dieser Novelle auf Einzelladestationen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 errichtet wurden. Die dort genannten Rechtsfolgen beziehen sich auf die Inbetriebnahme einer gemeinsamen derartigen Anlage nach Einbringung einer Einzelanlage und sind hier nicht maßgeblich. Dass auch die geänderte Fassung des § 16 Abs 2 WEG auf Einzelladestationen beschränkt wäre, die erst nach dem 31. 12. 2021 errichtet wurden, ist den Übergangsbestimmungen nicht zu entnehmen.