Die bloße Veräußerung des Miteigentumsanteils ändert nichts daran, dass die Teilungsklage noch von oder gegen den aktuellen (grundbücherlichen) Miteigentümer erhoben werden kann. Schließlich verschafft die bloße Veräußerung des Miteigentumsanteils nicht etwa "außerbücherliches Eigentum", sondern nur einen (obligatorischen) Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsrechts. Der bücherliche Miteigentümer bleibt demgemäß auch dann aktivlegitimiert, wenn er bereits vor Prozessbeginn außerbücherlich veräußert hat.

