Für den Fall, dass ein Miteigentumsanteil, mit dem WE verbunden ist, mit einem Fruchtgenussrecht belastet ist, hat der WEer kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des WE-Objekts selbst. Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf den gesamten, mit dem WE an einer bestimmten Wohnung verbundenen Mindestanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen WEern - die Rechte eines WEers zu. Dies gilt aber nur im Rahmen der Verwaltung und nicht Verfügung. Die Ausschlussklage ist keine Verwaltungsmaßnahme, so dass Fruchtgenussberechtigte weder aktiv- noch passivlegitimiert sind. Die Tatsache, dass das Fruchtgenussrecht bestehen bliebe, ändert daran nichts, da es dann am Erwerber liegen würde, gegen den Fruchtgenussberechtigten vorzugehen, andernfalls er erneut mit einer Ausschlussklage belangt werden könnte.

