Die Bejahung eines groben Verschuldens bei Nichtzahlung sowohl des Betriebskostenrückstands aus dem Jahr 2017 als auch jeglicher(!) Mietzinse im Zeitraum September 2020 bis einschließlich Oktober 2021 trotz eingerichteter Einziehungsermächtigung ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig, wenn der Bekl üblicherweise den Zins per Kontoüberweisung bezahlte.
5 Ob 197/22i

