Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien den am 31. 10. 2016 endenden durch den am 3. 8. 2016 neu abgeschlossenen Vertrag entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut nicht am 1. 10., sondern am 1. 11. 2016 beginnen lassen wollten, und er am 31. 10. 2019 enden sollte, verbietet sich eine derartige Auslegung des Vertrags. Es ist einer Befristung nicht hinderlich, wenn vor Ablauf des bestehenden Dreijahresmietvertrags ein neuer Zeitmietvertrag auf drei Jahre abgeschlossen wird, da es insoweit zu einer einvernehmlichen Auflösung der ersten Befristung und nicht zu einem unzulässigen Unterschreiten kommt. Der Umstand, dass darin (wohl irrtümlich) ein (nicht existierender Termin) 31. 9. 2019 als Fristende angeführt ist, ist unschädlich. Damit liegt eine wirksame Befristung vor.