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Vereinbarung über eine Abrechnung nach Nutzwerten

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/83immolex-LS 2023, 356 Heft 11 v. 10.11.2023

Wird keine Abrechnung nach § 16 Abs 3 WGG festgelegt, sondern eine Vereinbarung über die Abrechnung nach Nutzwerten gem § 16 Abs 5 Z 1, scheidet eine Abänderung bei bloßer Veränderung der Nutzwerte durch Überschreiten der 5 %-Grenze aus; ansonsten hätte es eine GBV in der Hand, eine Änderung des Verteilungsschlüssels zu bewirken. Auch wenn die Vereinbarung auf einem vorläufigen Nutzwertgutachten basiert, die Vereinbarung aber keine Rechtsfolgen bei einem endgültigen Gutachten enthält, ist nicht zu beanstanden, wenn das RekG zum Ergebnis gelangte, dass die Vereinbarung keine Rückschlüsse auf eine (summierte) Vorwegzustimmung der Mieter dahin erlaubt, dass ein von der GBV zu einem späteren Zeitpunkt eingeholtes Nutzwertgutachten dem Aufteilungsschlüssel zugrunde gelegt werden und die Vereinbarung nach § 16 Abs 5 Z 1 abändern soll.

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