In ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigte Personen sind zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen dann legitimiert, wenn ihrem Antrag nicht oder doch nicht vollständig stattgegeben wurde. Unabhängig von der Frage nach ihrer materiell-rechtlichen Beschwer erfordert eine Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls die formelle Beschwer, die als besondere Ausprägung des Rechtsschutzinteresses in höherer Instanz dann nicht vorliegt, wenn dem Antrag zur Gänze stattgegeben wurde. Anderes würde nur dann gelten, wenn im Rechtsmittel geltend gemacht wird, dass der Antrag mangels Vollmacht in Wahrheit gar nicht gestellt worden sei. Ergibt sich in einem solchen Fall der Vollmachtsmangel bereits aus dem Gesuch oder den mit diesem vorgelegten Urkunden, scheitert dessen Geltendmachung auch nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG.