Die Verletzung von Informationspflichten bei Abschluss eines Vertrags gewährt nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen den Ersatz jenes Schadens, den der Geschädigte im Vertrauen auf eine korrekte Information erlitten hat. Er ist so zu stellen, wie er ohne die Aufklärungspflichtverletzung stünde. Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis (hier die Fehlinformation) bestünde, und seinem nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich vorhandenen Vermögen, also jener Schaden, der im Vertrauen auf die - in concreto unterbliebene - richtige und vollständige Aufklärung eintrat. Zu fragen ist, wie sich das Vermögen der Kl entwickelt hätte, wäre sie über den tatsächlichen Zustand des Hauses informiert worden. In diesem Fall hätte sie dieses Haus - wie das BerG nachvollziehbar aus den erstinstanzlichen Feststellungen schloss - nicht gekauft.