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Umdeutung eines Rekurses in Einwendungen nach dem LiegTeilG

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/88immolex-LS 2023, 357 Heft 11 v. 10.11.2023

Nach § 20 Abs 1 Satz 1 LiegTeilG idF der GB-Nov 2008 kann der Eigentümer oder ein Buchberechtigter, der behauptet, durch die bücherliche Durchführung der Änderungen in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw ein Rechtsverlust besteht noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben. Über den Einspruch hat das Gericht nach § 20 Abs 1 Satz 3 iVm § 14 Abs 1 Satz 2 bis 5 und Abs 2 LiegTeilG von Amts wegen nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens zu entscheiden. Die Einwendungen im Einspruchsverfahren sind aber beschränkt: Nur das Fehlen des Einvernehmens bzw die fehlende Enteignung kann aufgezeigt werden. Sie können nicht mit Rek nach § 32 LiegTeilG geltend gemacht werden. Macht der RekWerber sinngemäß geltend, dass er in die Abschreibung nie eingewilligt habe und die ASt über keinen Titel verfüge, um das Eigentum an Teilen seines Grundstücks zu erwerben, und stellt er damit eine wirksame Enteignung dieser Teilflächen in Abrede, handelt es sich um Einwendungen, die dem Einspruch nach § 20 LiegTeilG vorbehalten sind. Es ist damit im Einzelfall auch nicht zu beanstanden, dass das RekG das Rechtsmittel als Einspruch deutete und dem ErstG die Einleitung des Verfahrens darüber auftrug.

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