Der Räumungsanspruch ist ausschließlich nach § 349 Abs 1 EO dadurch zu vollstrecken, dass das Vollstreckungsorgan zum Zweck der Überlassung der unbeweglichen Sache die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vornimmt und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstands setzt. Der Vollstrecker weist den betreibenden Gläubiger so in den Besitz der zu übergebenden Liegenschaft ein, dass die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf ihn übergeht. Für die Kosten der Räumungsexekution sieht die EO mit dem Kostenbestimmungsverfahren ein besonderes Verfahren zur Geltendmachung vor. Die Kosten der zur Durchführung der Räumung vom betreibenden Gläubiger bereitzustellenden Mittel hat ihm der Verpflichtete nach Maßgabe des § 74 EO zu ersetzen. Über Kostenersatzansprüche, deren Rechtsgrundlage in der EO (allenfalls gem § 78 EO iVm der ZPO) fußt, ist im Exekutionsverfahren zu entscheiden. Ihre Verfolgung im Rechtsweg ist grundsätzlich unzulässig