§ 879 Abs 1 ABGB gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung, sohin auch für eine Aufkündigung nach § 1120 ABGB. In der Bejahung einer solchen Sittenwidrigkeit liegt keine Fehlbeurteilung vor, wenn der Vater des Kl der Bekl die weiterhin unveränderte Ausübung ihres Pachtrechts der Liegenschaft mit der von dieser auf eigene Kosten errichteten Almhütte zusagte, die Bekl diese mit der Absicht, das Bestandobjekt auf die Dauer von 99 Jahren nutzen wollen, pachtete und Vorauszahlung des gesamten Pachtzinses an den Vater des Kl leistete und der Kl über alle relevanten Umstände Bescheid wusste.

