Für die Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Lärm die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke (iS der Erhöhung des Grundgeräuschpegels), sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Gestörten abzustellen ist. Für die Lästigkeit sind vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend. Dabei ist auf die "subjektive Lästigkeit" des Geräuschs - allerdings gemessen am Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners - abzustellen. Die Beurteilung, dass das Bespielen der E-Drums nicht als Musik, sondern als schwer zuordenbare Klopfgeräusche wahrgenommen und daher unabhängig von der Lautstärke als störend empfunden wird, weshalb die besondere Lästigkeit zu bejahen sei, ist nicht korrekturbedürftig.

