§ 28 Abs 1 Z 1 WEG verweist ohne jegliche Einschränkung auf § 3 MRG und ordnet damit auch jene Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die an sich nach ABGB solche der außerordentlichen Verwaltung wären. Mittels öffentlich-rechtlichen Auftrags rechtskräftig angeordnete Feuerschutzmaßnahmen sind daher als privilegierte Arbeiten vom Verweis in § 28 Abs 1 Z 1 WEG erfasst. Der Verweis in § 28 Abs 1 Z 1 WEG auf § 3 MRG erfasst nicht nur solche Maßnahmen nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG, sondern auch die sog "fiktiven" Erhaltungsarbeiten. Die grundsätzlich für die Definition der Erhaltungsarbeiten iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 3 Abs 2 Z 1 MRG geforderte Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung ist bei solchen "fiktiven" Erhaltungsarbeiten nicht maßgeblich. Soweit allerdings der öffentlich-rechtliche Auftrag gar nicht an die ASt erging bzw ausschließlich allgemeine Teile betraf und sich daher gegen alle Mit- und WEer richtet, ist ein auf Durchführung von dort aufgetragenen Arbeiten gerichtetes Minderheitsrecht daher zu verneinen.

